
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 36a Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches Gemeinde Kropp – Ochsenweg 15
Der Eigentümer des Grundstücks Ochsenweg 15 in der Gemeinde Kropp beantragt im Rahmen eines Bauantrags die Errichtung von einem Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten.
Da sich das Vorhaben des Eigentümers hinsichtlich der Grundflächen nicht in die nähere Umgebung einfügt, kann eine Genehmigung auf Grundlage des § 34 BauGB
nicht in Aussicht gestellt werden.
Durch den sogenannten „Bau-Turbo“, welcher Ende Oktober 2025 in Kraft getreten ist, soll der Wohnungsbau in der Bundesrepublik beschleunigt werden. Durch die
Anwendung des „Bau-Turbos“ können Bauvorhaben zur Schaffung von Wohnraum unter gewissen Vorgaben, welche durch die Bauaufsichtsbehörden geprüft werden,
auch ohne Bauleitplanung ermöglicht werden. Das geplante Bauvorhaben ist dem sogenannten „Bau-Turbo“ zuzuordnen. Voraussetzung für die Erteilung einer
Genehmigung ist die Zustimmung der Gemeinde.
Gemäß § 36a Absatz 1 BauGB sind Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b BauGB nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig. Die Gemeinde erteilt die
Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen und der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit, vor der Entscheidung über die Zustimmung, die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum geplanten
Vorhaben geben.
Stellungnahmen können in der Zeit vom 07.02.2026 bis 21.02.2026 per E-Mail an: y.theemann@amt-ks.de
oder
Auf dem Postwege an:
Gemeinde Kropp
Der Bürgermeister
Bauverwaltung
Am Markt 10
24848 Kropp
abgegeben werden.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

